Der Senat wird aufgefordert, die eingetretene Unterver­sorgung von Kindern und Jugendlichen im Land Berlin mit notwendigen Therapien nach § 27 Absatz 3 und § 35a KJHG zu beenden und in diesem Bereich eine bedarfsge­rechte Versorgung zu gewährleisten.

 

Dazu soll der Senat folgende Maßnahmen ergreifen:

 

1.        In Zusammenarbeit mit den fachdiagnostischen Diensten der Bezirke und der Psychotherapeuten­kammer sind landeseinheitliche Leitlinien zur Diffe­renzierung der unterschiedlichen Hilfearten zu erar­beiten und schnellstmöglich dem Parlament zur Ent­scheidung vorzulegen. Das betrifft:

 

a)       Psychotherapie als Hilfe zur Erziehung

b)       Psychotherapie als Eingliederungshilfe

c)       Psychotherapie als heilkundliche Behandlung im Sinne des SGB V.

 

2.        Zur besseren Planbarkeit der Hilfen sind Steuerungs­elemente zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwi­schen den beteiligten Fachdiensten – Erziehungs- und Familienberatung (EFB), Kinder- und Jugendpsychi­atrischer Dienst (KJPD), Schulpsychologischer Dienst - und zur Verbesserung der Kooperation zwi­schen den Fachdiensten und Fachkräften in den un­terschiedlichen psychotherapeutischen Versorgungs­strukturen - Psychotherapie nach § 27 Absatz 3 und § 35a KJHG, stationärer Bereich und Therapien über Krankenkassen - zu implementieren.

 

3.        Mit den Krankenkassen sind umgehend Verhandlun­gen darüber aufzunehmen, wie anteilige Finanzierun­gen bei den Fällen, wo Mehrfachhilfen notwendig werden, gefunden werden können.


 

4.        Der Senat soll sich dafür einsetzen, dass Nachqualifi­kationen von KJHG -Psychotherapeuten mit dem Ziel der Eintragung ins Arztregister erfolgen.

 

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. Juni 2004 zu berichten.

 

 

Begründung:

 

Seit mehr als einem Jahr ist eine neue Praxis zur Neube­willigung von Hilfen nach § 27 Absatz 3 und § 35a in den Bezirken zu verzeichnen, die bis an Willkür grenzt. So sind zum Beispiel im Bezirk Tempelhof/Schöneberg die Neubewilligungen von 220 Fällen im Jahr 2001 auf 2 Fälle im Jahr 2003 zurückgegangen. Leidtragende sind die Kinder und Jugendlichen, die notwendige therapeuti­sche Hilfen insbesondere bei psychischen Störungen benötigen.


 

Dabei ist zu beachten, dass Hilfen nach § 27 Absatz 3 und § 35a KJHG (SGB VIII) immer Hilfen zur Erziehung sind, die das Ziel der sozialen Integration verfolgen. Sie sind Einzelfallmaßnahmen und in vielen Fällen mit psy­chotherapeutischen ambulanten Maßnahmen verbunden, die nicht durch die Krankenkassen übernommen werden können, weil diese in erster Linie Hilfen nach dem SGB V finanzieren. Darum kann eine generelle Auslagerung auf die Kassen nicht erfolgreich sein, sondern produziert eine Versorgungslücke, die zahlreiche Probleme für die nicht behandelten Kinder und Jugendlichen sowie deren Eltern nach sich ziehen können – angefangen vom Schul­versagen bis zur Delinquenz und Ausprägung langanhal­tender psychischer Störungen und Krankheitsbilder.

 

Aus den genannten Gründen muss der Senat umgehend Maßnahmen ergreifen, um die gesetzlichen Ansprüche nach KJHG zu gewährleisten, indem er landeseinheitliche Kriterien zur Differenzierung der einzelnen Hilfearten vorgelegt, die Bewilligungspraxis zugunsten der betroffe­nen Kinder und Jugendlichen verändert, die Kooperation zwischen den diagnostischen Fachdiensten und den Fach­kräften der unterschiedlichen psychotherapeutischen Versorgungsstrukturen verbessert und die Zusammenar­beit mit den Krankenkassen vertieft.

 

Berlin, den 19. Januar 2004

 

 

Zimmer  Hoffmann  Herrmann  Steuer

und die übrigen Mitglieder der Fraktion der CDU

 

Ausschuss-Kennung : GesSozMiVergcxzqsq